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Internationale Steuerberatung

Ein weiterer Schwerpunkt unserer Gesellschaft ist das internationale Steuerrecht.
Grundsätzlich steht es jedem Unternehmer frei, wie er seine Tätigkeit in einem ausländischen Staat organisiert. Die kann z.B. durch Direktgeschäfte mit der Versteuerung im Ansässigkeitsstaat, durch selbständige Handelvertreter, oder durch eine Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft des Unternehmens im Quellenstaat erfolgen.
Wir unterstützen Sie bei Ihren Planungen und entwickeln daraus interessante Steuermodelle und prüfen dabei die Rechtslage nach nationalem Steuerrecht, Missbrauchsvorschriften („Steuerflucht“) sowie maßgebende Vorschriften des Doppelbesteuerungsrechts. Zusätzlich unterstützen wir Sie bei der Klärung von ausländischen nationalen Steuervorschriften einschließlich der Anwendung des Doppelbesteuerungsrechts aus Sicht des ausländischen Staates.
Ausländischen Unternehmen mit Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten in Deutschland bieten wir zur Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten unser gesamtes Leistungsspektrum an, welches von der (umsatz-) steuerlichen Registrierung, der Erstellung von Buchhaltungen, Jahresabschlüssen und Steuererklärungen bis zur umfassenden steuerlichen Beratung und der steuerlichen Vertretung gegenüber den deutschen Finanzbehörden reicht.
Unsere Leistungen
Neben der ständigen und individuellen Beratung und Vertretung bei allen steuerlichen Fragen zu internationalen Sachverhalten umfassen unsere Leistungen:
  • Unterstützung bei der Betriebsstättengründung im Ausland
  • Betriebsstättengründung ausländischer Unternehmen in Deutschland
  • Übernahme der steuerlichen Pflichten ausländischer (Tochter-)Unternehmen in Deutschland
  • Erstellung von Lohn- und Finanzbuchhaltungen, Jahresabschlüssen und Steuererklärungen für ausländische Unternehmen in Deutschland
  • Gewinnabgrenzung bei Betriebsstätten im In- und Ausland
  • Lösung von Umsatzsteuerproblemen bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen
  • Stellung von Anträgen im Vorsteuervergütungsverfahren
  • Vermeidung der Doppelbesteuerung aufgrund von Überschneidungen nationalen Rechts